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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2 idF 1998/070;Rechtssatz
Der gewählte Spruch, die Gesellschaft habe in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2002 auf einem näher bezeichneten Grundstück einen näher umschriebenen bewilligungspflichtigen Neubau ausgeführt, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre, entspricht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG, weil ein hinreichend konkreter Zeitraum angeführt wurde, innerhalb dessen dieses Begehungsdelikt verwirklicht worden war (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0253).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050174.X02Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013