RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2 idF 1998/070;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der gewählte Spruch, die Gesellschaft habe in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2002 auf einem näher bezeichneten Grundstück einen näher umschriebenen bewilligungspflichtigen Neubau ausgeführt, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre, entspricht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG, weil ein hinreichend konkreter Zeitraum angeführt wurde, innerhalb dessen dieses Begehungsdelikt verwirklicht worden war (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0253).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050174.X02

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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