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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0059 E 15. September 1992 RS 1Stammrechtssatz
Für einen Enteigneten lassen sich aus den Bestimmungen des § 11 Krnt LStG 1991 keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten. Allerdings können die Enteigneten sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Straßenführung ihre Einwendungen im Enteignungsverfahren geltend machen. Daß § 36 Abs 1 lit a Krnt LStG 1991 die Voraussetzungen der Enteignung nicht besonders nennt, kann nichts daran ändern, daß eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken, und der Bedarf anders als durch die Enteignung nicht gedeckt werden kann (Hinweis E 17.4.1986, 85/06/0162).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050138.X01Im RIS seit
11.03.2008