RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0252

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §41 Abs1;
AVG §41 Abs2;
AVG §42;
AVG §8;

Rechtssatz

Da die korrekte Umschreibung des Verfahrensgegenstandes Voraussetzung für die Erhebung zielführender Einwendungen, mit denen die Parteien ihre subjektiven Rechte verteidigen können, ist, tritt Präklusion dann nicht ein, wenn der in der Kundmachung umschriebene Verfahrensgegenstand mit dem tatsächlich vorhandelten Projekt nicht übereinstimmt und die Beteiligten auf Grund der unpräzisen Fassung des Gegenstandes nicht erkennen konnten, dass bzw. inwieweit ihre Interessen tangiert sein können (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 19 zu § 41 AVG, mit umfangreichen Nachweisen).

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050252.X07

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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