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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das Gesetz keine Prozentzahl als Maß der zulässigen Abweichungen nennt. Nicht zutreffend ist daher die Behauptung der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof hätte bisher nur eine Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe von 2,47 % zugelassen. Im Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2001/05/1123, hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr für den Bereich von Schutzzonen auf Grund der dort gegebenen besonderen Verhältnisse einen höheren "Abweichungsfaktor" von der dort im Bebauungsplan maximal vorgeschriebenen Gebäudehöhe noch als unwesentlich bewertet, zumal in diesem Beschwerdefall Interessen des Stadtbildes diese Abweichungen geradezu gefordert haben.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050218.X04Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013