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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/18/0160 E 6. November 2001 RS 5Stammrechtssatz
Die Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG geht nicht so weit, dass eine Partei, die selbst den Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gestellt und alle Verfahrenshandlungen vorgenommen und damit keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, dass sie in diesem Verfahren vertreten sein wollte, darauf hinzuweisen wäre, dass sie zur Begründung eines wirksamen Vertretungsverhältnisses eine entsprechende Erklärung abgeben müsste.
Schlagworte
AllgemeinVertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050252.X05Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015