RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0252

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/18/0160 E 6. November 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Die Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG geht nicht so weit, dass eine Partei, die selbst den Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gestellt und alle Verfahrenshandlungen vorgenommen und damit keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, dass sie in diesem Verfahren vertreten sein wollte, darauf hinzuweisen wäre, dass sie zur Begründung eines wirksamen Vertretungsverhältnisses eine entsprechende Erklärung abgeben müsste.

Schlagworte

AllgemeinVertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050252.X05

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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