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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2 idF 1998/070;Rechtssatz
Gerade in Anbetracht der hier angewendeten Strafnorm des § 57 Abs. 1 Z. 2 Oö BauO, die ja die Begehung und nicht die weitere Aufrechterhaltung des rechtswidrig herbeigeführten Zustandes erfasst, muss das Merkmal der vorübergehenden Dauer allein nach objektiven Kriterien beurteilbar sein; Absichten des Bauherrn, die sich ändern können, können kein Maßstab sein. Ob der Ausnahmetatbestand vorliegt, muss im Zeitpunkt der Ausführung objektiv feststellbar sein.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050174.X04Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013