RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
beobachten
merken

Index

L85003 Straßen Niederösterreich
L85007 Straßen Tirol
L85008 Straßen Vorarlberg
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
EisbEG 1954 impl;
LStG NÖ 1999 §11 Abs5;
LStG NÖ 1999 §11;
LStG Tir 1989;
LStG Vlbg 1969;
VEG 1925 §13;

Rechtssatz

§ 11 Abs. 5 NÖ LStG enthält zwar einen Verweis auf die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, aber ausdrücklich nur für das gerichtliche Verfahren. Damit ist die Rechtslage in Niederösterreich mit jener von Tirol (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zl. 93/06/0012) und jener von Vorarlberg (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/06/0228) vergleichbar. In diesen Erkenntnissen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass entgegen den Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes und anderer Landesstraßengesetze sowohl das Tiroler Straßengesetz als auch das Vorarlberger Straßengesetz keinerlei Verweisungen auf das Eisenbahnenteignungsgesetz (mit Ausnahme für das außerstreitige Verfahren im Falle der Bekämpfung der Enteignungsentschädigung) enthielten und auch sonst keine sinngemäße Anwendung dieses Gesetzes in irgendeiner Weise vorgesehen sei. Da beide Gesetze den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend regelten, bestünde auch keine Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung des Eisenbahnenteignungsgesetzes im Wege des Art. 13 Verwaltungs-Entlastungsgesetz 1925. Auch hier regelt § 11 NÖ LStG die Enteignung vollständig; auch hier gibt es, abgesehen vom gerichtlichen Verfahren, keinen Verweis auf Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954. Damit bleibt es auch hier mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des § 74 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selber zu bestreiten hat (Abs. 1) und wonach ein Kostenersatz gegen einen anderen Beteiligten nur dann zusteht, wenn dies die Verwaltungsvorschriften bestimmen (Abs. 2). Hier bestimmt die Verwaltungsvorschrift keinen Kostenersatz durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, weshalb es bei der Selbsttragung im Sinne des § 74 Abs. 1 AVG bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050172.X01

Im RIS seit

06.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten