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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein Widerspruch zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist für die zweite Eingangsvoraussetzung des § 71 Wr BauO tatbestandsgemäß; jede Bebauung einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche führt zu einer Verdichtung, weshalb es allein mit den Begründungselementen der belangten Behörde nie zu einer Bewilligung kommen könnte. Es hätte einer Begründung bedurft, warum gerade die gegenständliche Bauführung zu einer nunmehr nicht mehr tragbaren Verdichtung führt;
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050276.X07Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013