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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73;Rechtssatz
Zulässige Devolutionsanträge führen ex lege zum Übergang der Entscheidungspflicht an die Oberbehörde (Hinweis auf Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 322, mwN). Die Oberbehörde hatte also zunächst die Zulässigkeit des Devolutionsantrages zu überprüfen; fällt sie trotz des nicht erfolgten Kompetenzüberganges eine Sachentscheidung, so wäre diese Sachentscheidung infolge Unzuständigkeit rechtswidrig (Hinweis auf Winkelhofer, Säumnis von Verwaltungsbehörden, 85).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050248.X02Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017