RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
AVG §59 Abs1;
VeranstaltungsG Tir 2003 §32 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der hier gegenständliche Teil einer Auflage fordert pauschal die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Dieses Gebot ergibt sich aber bereits aus der Rechtsordnung bzw. dem Ausländerbeschäftigungsgesetz selbst; im vorliegenden Zusammenhang stellt diese Vorschreibung - ebenso wie die der Beachtung der Normen des Fremdengesetzes - daher nur eine an den jeweiligen Bewilligungsinhaber gerichtete Rechtsbelehrung in Bezug auf einen Rechtsbereich dar, mit dem der Bewilligungsinhaber möglicherweise im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern in Berührung kommen könnte. Diese Teile der Auflage können im vorliegenden Zusammenhang daher lediglich als Rechtsbelehrung bzw. als Hinweis auf die Notwendigkeit der Einhaltung anderer Normen gewertet werden, ein eigenständiger normativer Charakter kommt ihnen nicht zu. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stellt daher allenfalls eine Übertretung dieses Gesetzes dar, ist aber von der Verbotsnorm des § 32 Abs. 2 lit. b Tir VeranstaltungsG 2003 nicht erfasst.

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesBesondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050187.X03

Im RIS seit

27.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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