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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung der Stellung eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 1 AVG ist, dass ein "Antrag" vorliegt. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Antrag, der auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden (Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1619; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 315 f).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050248.X01Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017