RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHR §6;
EisbEG 1954 §44 Abs1 impl;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
RAT;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0191 E 21. November 2006 RS 1 (hier: ohne Sätze 1-3 und 6)

Stammrechtssatz

Gemäß § 27 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986 ist im Verfahren zur Enteignung von Grundstücken für den Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofs das EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden. Im Beschwerdefall geht es nicht um die Feststellung der Höhe der Entschädigung iSd § 44 Abs. 2 EisbEG 1954, sondern um die Kosten des Enteignungsverfahrens. Es ist der Abs. 1 des § 44 EisbEG 1954 entscheidungswesentlich. Zu dieser Bestimmung hat der VwGH im E VS vom 11. Februar 1993, 90/06/0211, VwSlg 13777 A/1993, ausgesprochen, dass den Enteignungsgegnern im Enteignungsverfahren auch die Kosten anwaltlicher Vertretung zu ersetzen sind, und zwar unabhängig davon, ob der Enteignungsantrag ganz oder teilweise erfolgreich ist oder nicht. "Ungerechtfertigt" iSd § 44 EisbEG 1954 ist ein Einschreiten dann, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann (Hinweis B 26. Jänner 1995, 94/06/0181; E 14. April 1994, 93/06/0231; E 14. Dezember 2004, 2004/05/0079). Dem Enteignungsgegner gemäß § 44 EisbEG 1954 kommt auch das Recht zu, die Entscheidungspflicht der Behörde über den Kostenersatzanspruch unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache (Entscheidung über den Enteignungsantrag) geltend zu machen (Hinweis B 26. Jänner 1995, 94/06/0181). Dem Enteignungsgegner sind nur angemessene Kosten der Partei zu ersetzen, wobei für jede (kostenpflichtige) Rechtshandlung des Enteignungsgegners gesondert zu prüfen ist, ob ein ungerechtfertigtes Einschreiten iSd § 44 EisbEG 1954 vorliegt. Die Tarifbestimmungen des RAT sind im Enteignungsverfahren zwar nicht unmittelbar anzuwenden, sie sind jedoch gemäß § 6 der Autonomen Honorar-Richtlinien des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHR) für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes eine maßgebliche Erkenntnisquelle, sodass das Honorar des Rechtsanwaltes unter sinngemäßer Anwendung des RAT in seiner jeweiligen Fassung, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und die Tarifposten des RAT, zu errechnen ist. Bei dieser Berechnung kommt als Bemessungsgrundlage, soweit nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht wurde, höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht(Hinweis E 14. April 1994, 93/06/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050252.X01

Im RIS seit

28.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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