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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §13 Abs2 litb;Rechtssatz
Hat ein Miteigentümer in einem gerichtlichen Vergleich eine Zustimmung zur Abteilungsanzeige oder dem Antrag auf Abteilungsbewilligung zugestimmt, kann er vor der Behörde diese Zustimmung auch nicht mehr widerrufen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 86/06/0153).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050146.X04Im RIS seit
28.02.2008