RS Vwgh 2008/1/29 2007/05/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung

Norm

BauO Wr §13 Abs2 litb;
BauO Wr §15 Abs1 idF 2006/061;
BauRallg;
EO §367;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat ein Miteigentümer in einem gerichtlichen Vergleich eine Zustimmung zur Abteilungsanzeige oder dem Antrag auf Abteilungsbewilligung zugestimmt, kann er vor der Behörde diese Zustimmung auch nicht mehr widerrufen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 86/06/0153).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050146.X04

Im RIS seit

28.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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