RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0252

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §44 impl;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
LStG OÖ 1991 §36 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Enteignungsbehörde rechtskräftig einen Entschädigungsbetrag für die Enteignung festgesetzt, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich gebührenden Entschädigungsbetrag handelt. Dieser Betrag bildet die höchste in Betracht kommende Bemessungsgrundlage.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050252.X03

Im RIS seit

28.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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