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L85004 Straßen OberösterreichNorm
EisbEG 1954 §44 impl;Rechtssatz
Hat die Enteignungsbehörde rechtskräftig einen Entschädigungsbetrag für die Enteignung festgesetzt, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich gebührenden Entschädigungsbetrag handelt. Dieser Betrag bildet die höchste in Betracht kommende Bemessungsgrundlage.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050252.X03Im RIS seit
28.02.2008