RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0297

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
GdO OÖ 1990 §109 Abs3;
GdO OÖ 1990 §58 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0210 B 25. April 2006 RS 1(hier: ohne letztem Satz)

Stammrechtssatz

Beschwerdelegitimiert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nur die Gemeinde als Trägerin des Rechts auf Selbstverwaltung, einzelnen Organen der Gemeinde, auch wenn ihnen - wie dem Bürgermeister - in Gesetzen behördliche Zuständigkeiten eingeräumt sind, kommt ein solches Recht nicht zu. Einer Behörde kommt weder dem Staat noch dem Einzelnen gegenüber ein subjektives Recht auf eine Zuständigkeit oder einen bestimmten Wirkungskreis zu (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1996, 333f).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050297.X02

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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