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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/06/0210 B 25. April 2006 RS 1(hier: ohne letztem Satz)Stammrechtssatz
Beschwerdelegitimiert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nur die Gemeinde als Trägerin des Rechts auf Selbstverwaltung, einzelnen Organen der Gemeinde, auch wenn ihnen - wie dem Bürgermeister - in Gesetzen behördliche Zuständigkeiten eingeräumt sind, kommt ein solches Recht nicht zu. Einer Behörde kommt weder dem Staat noch dem Einzelnen gegenüber ein subjektives Recht auf eine Zuständigkeit oder einen bestimmten Wirkungskreis zu (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1996, 333f).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050297.X02Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013