RS Vwgh 2008/1/29 2007/05/0195

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3 Z4;
BauG Bgld 1997 §5 Abs1;
BauG Bgld 1997 §5 Abs3;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn keine Bebauungspläne oder Teilbebauungspläne bzw. Bebauungsrichtlinien vorliegen, ist bei der Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe gemäß § 5 Abs. 1 Bgld BauG 1997 das Ortsbild und auch der vorhandene Baubestand zu berücksichtigen. Gemäß § 5 Abs. 3 Bgld BauG 1997 bei der Beurteilung einer Abweichung von der festgesetzten Bebauungsweise jedenfalls auch der Anrainerschutz zu beachten. Einem Nachbarn kommt daher im Sinne des § 21 Abs. 2 und 4 Bgld BauG 1997 ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe insoweit zu, dass sich dieses Bauvorhaben in das Ortsbild, soweit es die Gebäudehöhe betrifft, derart einfügt, dass ihr Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt wird (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/05/0259, und vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0246).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Besondere RechtsgebieteBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050195.X09

Im RIS seit

27.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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