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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §15 Abs1 idF 2006/061;Rechtssatz
Auch für eine Anzeige nach § 15 Wr BauO gilt, dass das Vorliegen der Zustimmung der Eigentümer nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist und die Zustimmung durch Beschluss oder Urteil des Gerichtes ersetzt werden kann. Solche Gerichtsentscheidungen ersetzen die Zustimmung des Grundeigentümers dann, wenn sie die Feststellung der Verpflichtung zur Zustimmung in einem der Rechtskraft fähigen Sinn und in einer Weise einschließten, die die Anwendbarkeit des § 367 Exekutionsordnung ermöglicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0150). Gleiches hat für gerichtliche Vergleiche zu gelten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050146.X03Im RIS seit
28.02.2008