RS Vwgh 2008/1/29 2007/05/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung

Norm

BauO Wr §15 Abs1 idF 2006/061;
BauRallg;
EO §1 Z5;
EO §367;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch für eine Anzeige nach § 15 Wr BauO gilt, dass das Vorliegen der Zustimmung der Eigentümer nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist und die Zustimmung durch Beschluss oder Urteil des Gerichtes ersetzt werden kann. Solche Gerichtsentscheidungen ersetzen die Zustimmung des Grundeigentümers dann, wenn sie die Feststellung der Verpflichtung zur Zustimmung in einem der Rechtskraft fähigen Sinn und in einer Weise einschließten, die die Anwendbarkeit des § 367 Exekutionsordnung ermöglicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0150). Gleiches hat für gerichtliche Vergleiche zu gelten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050146.X03

Im RIS seit

28.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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