RS Vwgh 2008/1/29 2007/05/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1 lita;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z2;
BauRallg;
EO §276;
NotwegeG 1896 §24;
VwRallg;

Rechtssatz

Als vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung eines Bauvorhabens kommt auch eine rechtskräftig auferlegte Zwangsservitut in Betracht (Hinweis auf Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 6. Aufl., Anm. 6 zu § 18 NÖ Bauordnung 1996). Die gerichtliche Einräumung eines Notwegerechtes ist eine solche Servitut (Hinweis auf § 24 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 betreffend die Einräumung von Notwegen). Somit liegt im Beschwerdefall eine gerichtliche Entscheidung vor, die die Feststellung der Verpflichtung zur Zustimmung in einem der Rechtskraft fähigen Sinn und in einer Weise einschließt, die die Anwendbarkeit des § 376 Exekutionsordnung ermöglicht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0150).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050222.X04

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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