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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Als vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung eines Bauvorhabens kommt auch eine rechtskräftig auferlegte Zwangsservitut in Betracht (Hinweis auf Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 6. Aufl., Anm. 6 zu § 18 NÖ Bauordnung 1996). Die gerichtliche Einräumung eines Notwegerechtes ist eine solche Servitut (Hinweis auf § 24 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 betreffend die Einräumung von Notwegen). Somit liegt im Beschwerdefall eine gerichtliche Entscheidung vor, die die Feststellung der Verpflichtung zur Zustimmung in einem der Rechtskraft fähigen Sinn und in einer Weise einschließt, die die Anwendbarkeit des § 376 Exekutionsordnung ermöglicht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0150).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050222.X04Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008