RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VeranstaltungsG Tir 2003 §32 Abs2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Tatzeitpunkt verfügte die Beschwerdeführerin über die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Februar 2001 erteilte Bewilligung. Die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Jänner 1999 erteilte Bewilligung war mit Ablauf des 31. Jänner 2001 bereits außer Kraft getreten. Nun verweist der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Februar 2001 in seinem Spruch pauschal auf die Auflagen des Bescheides vom 21. Jänner 1999 und erklärt, die Bewilligung "nach Maßgabe" der dort vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Darauf, ob mit einer solchen Vorgangsweise dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG entsprochen wird, war im vorliegenden Verfahrensstadium nicht näher einzugehen; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides vom Rechtsbestand auch solcherart verfügter Auflagen auszugehen und die Konsumation der Bewilligung auch an diesen Auflagen nach Maßgabe der Bestimmbarkeit ihres Inhaltes zu messen (Hinweis aud die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0105, und vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0070, sowie den hg. Beschluss vom 11. Juli 1996, Zl. 93/07/0093).

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050187.X01

Im RIS seit

27.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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