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L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Tatzeitpunkt verfügte die Beschwerdeführerin über die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Februar 2001 erteilte Bewilligung. Die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Jänner 1999 erteilte Bewilligung war mit Ablauf des 31. Jänner 2001 bereits außer Kraft getreten. Nun verweist der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Februar 2001 in seinem Spruch pauschal auf die Auflagen des Bescheides vom 21. Jänner 1999 und erklärt, die Bewilligung "nach Maßgabe" der dort vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Darauf, ob mit einer solchen Vorgangsweise dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG entsprochen wird, war im vorliegenden Verfahrensstadium nicht näher einzugehen; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides vom Rechtsbestand auch solcherart verfügter Auflagen auszugehen und die Konsumation der Bewilligung auch an diesen Auflagen nach Maßgabe der Bestimmbarkeit ihres Inhaltes zu messen (Hinweis aud die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0105, und vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0070, sowie den hg. Beschluss vom 11. Juli 1996, Zl. 93/07/0093).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050187.X01Im RIS seit
27.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013