RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0297

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BauO OÖ 1994 §28;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauO OÖ 1994 §35;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

Rechtssatz

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hat die Baubehörde zu prüfen, ob das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. hiezu § 35 O.ö. Bauordnung 1994). Aus welchen - nicht aus dem Betriebskonzept hervorleuchtenden - Motiven der Bauwerber das eingereichte Projekt ausführen möchte, ist von der Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht zu prüfen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baubewilligung BauRallg6Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050297.X14

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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