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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/11/0226 E 29. Jänner 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/11/0082 E 18. Dezember 2007 RS 3(Hier: Ärzte, die unter den in § 22 Abs 7 DO.B SozVersTräger Österreichs 2005 bestimmten, wenngleich eingeschränkten Voraussetzungen gekündigt werden können, sind nicht "unkündbar" iSd § 112 ÄrzteG 1998 bzw. des § 7 der Satzung.)Stammrechtssatz
§ 22 Abs. 6 der Dienstordnung B in der Fassung gemäß Art. XX Z 6 DO-B KFA Wien 2006, sieht vor, dass unkündbare Ärzte, die noch nicht 15 nach § 16 legcit anrechenbare Dienstjahre erworben und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dann gekündigt werden können, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 und 2 legcit nicht erfüllen und sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA (Krankenfürsorgeanstalt)oder der Einrichtungen der KFA, in der sie beschäftigt sind, aus dem in § 32 Abs. 3 Z 2 legcit angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Ärzte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn bei der KFA in dem Bundesland, in dem sich die Einrichtung befindet, nach vorhergehender Kündigung aller kündbaren Ärzte und Versetzung aller jener Ärzte in den Ruhestand, bei denen die Voraussetzungen gegeben sind, geeignete Posten für die Ärzte nicht vorhanden sind oder die Ärzte die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Daraus ist ersichtlich, dass die hier angeführten Ärzte, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter bestimmten, wenngleich eingeschränkten Voraussetzungen gekündigt werden können. § 22 Abs. 6 legcit normiert ausdrücklich eine Kündigungsmöglichkeit. Eine "de facto" bestehende Unkündbarkeit ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung (Hinweis E 24. August 1999, 99/11/0173). Auch aus einer allenfalls gegenüber anderen Berufskollegen ausgesprochenen Befreiung ist für die die Befreiung von der Beitragspflicht beantragende Ärztin kein subjektives Recht auf Befreiung von der Beitragspflicht abzuleiten, wenn sie selbst eine der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007110225.X01Im RIS seit
25.02.2008Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009