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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §109;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/11/0103 E 27. Jänner 2009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/11/0016 E 18. Februar 1997 RS 1(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes sind, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), von der ärztlichen Tätigkeit nicht trennbar und sind daher in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer einzubeziehen. Daß sich ein Arzt etwa Ordinationsräumlichkeiten verschafft, diese einrichtet und ausstattet, Personal anstellt und dieses leitet, Partnerschaften mit anderen Ärzten eingeht, Kraftfahrzeuge anschafft etc, welchen Aufwand er durch seine ärztlichen Honorare abdeckt, macht diese auch nicht teilweise zu Einnahmen aus nicht ärztlicher Tätigkeit (Hinweis E 19.12.1996, 96/11/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110059.X01Im RIS seit
27.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009