RS Vwgh 2008/1/29 2006/11/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/11/0103 E 27. Jänner 2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/11/0016 E 18. Februar 1997 RS 1(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes sind, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), von der ärztlichen Tätigkeit nicht trennbar und sind daher in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer einzubeziehen. Daß sich ein Arzt etwa Ordinationsräumlichkeiten verschafft, diese einrichtet und ausstattet, Personal anstellt und dieses leitet, Partnerschaften mit anderen Ärzten eingeht, Kraftfahrzeuge anschafft etc, welchen Aufwand er durch seine ärztlichen Honorare abdeckt, macht diese auch nicht teilweise zu Einnahmen aus nicht ärztlicher Tätigkeit (Hinweis E 19.12.1996, 96/11/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006110059.X01

Im RIS seit

27.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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