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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 133 zu § 69 AVG). Eine gerichtliche Entscheidung ist weder eine Tatsache noch - für sich - ein Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (siehe die Nachweise bei Walter/Thienel, aaO, E 145 f, zu § 69 AVG). Ein Aussetzungsbescheid in einem Verfahren, dessen Ergebnis den Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG bilden könnte, kann keinesfalls eine neue "Tatsache" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG sein, weil es dann nicht verständlich wäre, warum der Gesetzgeber in § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ausdrücklich auf Entscheidungen und nicht bloß auf eingeleitete Verfahren verwiesen hat.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050232.X04Im RIS seit
11.03.2008