RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;

Rechtssatz

In Anbetracht der hier auch darauf gegründeten Baueinstellung, dass der Abstand zur Grundgrenze nicht eingehalten worden sei, kann die Feststellung des Grenzverlaufes sehr wohl eine Vorfrage sein (Hinweis auf das zuletzt in einem Baubewilligungsverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769), weil wegen des angenommenen Grenzverlaufes eine Planabweichung festgestellt worden war. Diese Vorfrage bildete den Gegenstand eines bei den Vermessungsbehörden anhängig gemachten Verfahrens. Eine dort ergangene Entscheidung wäre grundsätzlich geeignet gewesen, wenn sie "anders" ergangen wäre, einen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG zu bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050232.X03

Im RIS seit

11.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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