Index
L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §41 Abs2;Rechtssatz
Ein Beteiligter, der an der Verhandlung nicht teilnimmt, müsste rechtzeitig, also spätestens am Tag vor der Verhandlung, einen Vertagungsantrag einbringen, wenn er verhindern will, dass der Verfahrensfehler der zu knappen Verständigung heilt (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Randzahl 17 zu § 41 AVG).
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050252.X06Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015