RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §76 Abs10a;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Freihaltegebot von 10 vH des Bauplatzes (§ 76 Abs. 10a Wr BauO) begründet zwar ein Nachbarrecht im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO, allerdings kann ein Nachbar seine Nachbarrechte nur soweit geltend machen, als er durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre (arg.: "sofern sie ihrem Schutze dienen"). Auch das Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO (Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Baugrundstücken) bezieht sich nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile, zumal durch unterirdische Bauführungen nicht einmal eine Verletzung von Abstandsbestimmungen eintreten kann (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0124).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050218.X05

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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