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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Freihaltegebot von 10 vH des Bauplatzes (§ 76 Abs. 10a Wr BauO) begründet zwar ein Nachbarrecht im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO, allerdings kann ein Nachbar seine Nachbarrechte nur soweit geltend machen, als er durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre (arg.: "sofern sie ihrem Schutze dienen"). Auch das Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO (Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Baugrundstücken) bezieht sich nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile, zumal durch unterirdische Bauführungen nicht einmal eine Verletzung von Abstandsbestimmungen eintreten kann (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0124).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050218.X05Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013