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L85002 Straßen KärntenNorm
LStG Krnt 1991 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/17/0157 E 10. Oktober 1991 RS 2Stammrechtssatz
Die innere Rechtfertigung des in der Enteignung liegenden Eingriffes in das grundsätzlich als unverletzlich geschützte Eigentum liegt darin, daß die Erfüllung bestimmter, dem allgemeinen Besten - dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Wohl - dienender und als solche gesetzlich festgelegter Aufgaben nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf die öffentliche Hand übertragen wird. Das Institut der Enteignung führt zwangsläufig zu einer Vermögensverschiebung, diese ist jedoch nicht der Zweck der Enteignung; die Enteignung hat von ihrer Anlage her nicht die Beschaffung von Vermögenswerten durch die öffentliche Hand zum Gegenstand (Hinweis E VfGH 3.12.1980, B 206/75, VfSlg 8981/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050138.X02Im RIS seit
11.03.2008