RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L85002 Straßen Kärnten
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG Krnt 1991 §11;
LStG Krnt 1991 §36 Abs1;
LStG Krnt 1991 §38 Abs2;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0157 E 10. Oktober 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Die innere Rechtfertigung des in der Enteignung liegenden Eingriffes in das grundsätzlich als unverletzlich geschützte Eigentum liegt darin, daß die Erfüllung bestimmter, dem allgemeinen Besten - dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Wohl - dienender und als solche gesetzlich festgelegter Aufgaben nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf die öffentliche Hand übertragen wird. Das Institut der Enteignung führt zwangsläufig zu einer Vermögensverschiebung, diese ist jedoch nicht der Zweck der Enteignung; die Enteignung hat von ihrer Anlage her nicht die Beschaffung von Vermögenswerten durch die öffentliche Hand zum Gegenstand (Hinweis E VfGH 3.12.1980, B 206/75, VfSlg 8981/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050138.X02

Im RIS seit

11.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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