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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0217 E 6. September 1995 RS 1(hier: nur Sätze 1-4; Zusatz: "Die möglichen Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist, auf den Ausgang eines anhängigen Verwaltungsverfahrens berechtigt die Verwaltungsbehörde daher nicht, in diesem Verfahren §38 AVG anzuwenden.")Stammrechtssatz
Die Wirkungen eines Bescheides letzter Instanz treten mit seiner Erlassung ein. Die Einbringung der Beschwerde an den VwGH berührt den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Die Beschwerde äußert vielmehr ausschließlich prozessuale Wirksamkeit: Das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt als Endpunkt wird zum Gegenstand eines neuen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Der Bf steht in einem Prozeßverhältnis eigener Art zum VwGH, das durch die Einbringung der Beschwerde begründet wird. Der angefochtene Bescheid stellt rechtlich eine Feststellung iS einer Präzisierung der kraft Gesetzes gegebenen Sachlage dar. Sollte der Bescheid vom VwGH behoben werden, verliert der in seinem Spruch ausdrücklich darauf aufbauende angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 3 VwGG seine Wirkung.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050296.X05Im RIS seit
11.03.2008Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017