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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Vorstellungsbescheid ist - trotz seines kassatorischen Charakters -
zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit insofern zugänglich, als der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der bindenden Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde ohne unnötigen Aufschub (siehe § 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 23. Februar 1995, Zl. 95/06/0026).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050296.X06Im RIS seit
11.03.2008Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017