RS Vwgh 2008/1/29 2007/05/0296

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs3 impl;

Rechtssatz

Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Vorstellungsbescheid ist - trotz seines kassatorischen Charakters -

zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit insofern zugänglich, als der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der bindenden Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde ohne unnötigen Aufschub (siehe § 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 23. Februar 1995, Zl. 95/06/0026).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050296.X06

Im RIS seit

11.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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