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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges (Hinweis auf den Beschluss vom 14. September 1995, Zl. 95/06/0162: Zustellung von Bescheiden; vom 20. September 1994, Zl. 94/04/0153: Zuleitung eines bestimmten Aktes an eine näher bezeichnete Behörde) keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung auslöst. Dies trifft auch auf die im Devolutionsweg angerufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (sowie auf den mit Säumnisbeschwerde angerufenen Verwaltungsgerichtshof) zu.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050248.X03Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017