RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0248

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges (Hinweis auf den Beschluss vom 14. September 1995, Zl. 95/06/0162: Zustellung von Bescheiden; vom 20. September 1994, Zl. 94/04/0153: Zuleitung eines bestimmten Aktes an eine näher bezeichnete Behörde) keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung auslöst. Dies trifft auch auf die im Devolutionsweg angerufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (sowie auf den mit Säumnisbeschwerde angerufenen Verwaltungsgerichtshof) zu.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050248.X03

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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