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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
Dass gemäß § 102 Abs. 1 OÖ GdO derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben kann, ändert nichts daran, dass die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen hat. Schon in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1971, Zl. 0258/71, VwSlg. 8.036/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Falle eines zur "örtlichen Baupolizei" im Sinne des Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG zuzuordnenden, wieder aufzunehmenden Verfahrens, ein solches Verfahren im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, weshalb die in § 69 Abs. 4 AVG 1950 eingeräumte Entscheidungskompetenz über den Wiederaufnahmeantrag jener Behörde zukommt, welche nach den geltenden Zuständigkeitsvorschriften den Bescheid in letzter Instanz zu erlassen gehabt hätte. Das war in jenem Fall gemäß § 76 des Klagenfurter Stadtrechtes der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt. Nicht vergleichbar ist der von den Beschwerdeführern herangezogene Fall des hg. Erkenntnisses vom 20. November 2002, Zl. 2000/17/0013, weil es dort um die Wiederaufnahme des Vorstellungsverfahrens ging; die Gemeinde stellte den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050232.X01Im RIS seit
11.03.2008