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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31978L0686 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Zahnarzt AnhA;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/11/0091 2004/11/0093 2004/11/0092Rechtssatz
Dem Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2005, C-437/03, ist in keiner Weise zu entnehmen, dass es das Gemeinschaftsrecht verbiete, Zahnärzte, wie die, die in die Ärzteliste eingetragen sind, ihren Beruf im Bereich der Ärztekammer ausüben und keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen und nach dem ÄrzteG 1998 der Ärztekammer angehören, gemeinsam mit Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in derselben Kurie und gemeinsam mit anderen Ärzten in derselben gesetzlichen beruflichen Vertretung (Ärztekammer) zusammenzufassen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004110090.X01Im RIS seit
26.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013