RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §93;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0124 E 20. Dezember 2005 RS 4

Stammrechtssatz

Es besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Versickerung von Regenwasser (vgl. zu § 134 Abs. 3 BauO für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 18/1976 das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 89/05/0027 m.w.N.). Im Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1067, wurde betont, dass mit Bauausführungen zur Ableitung von Regenwässern keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a Abs. 1 BauO für Wien geltend gemacht werden, weil gemäß lit. e dieser Bestimmung nur der Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, Gegenstand des Nachbarrechtes ist. § 93 BauO für Wien, soweit er Niederschlagswässer betrifft, dient nicht dem Schutz der Nachbarn.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050218.X06

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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