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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0124 E 20. Dezember 2005 RS 4Stammrechtssatz
Es besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Versickerung von Regenwasser (vgl. zu § 134 Abs. 3 BauO für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 18/1976 das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 89/05/0027 m.w.N.). Im Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1067, wurde betont, dass mit Bauausführungen zur Ableitung von Regenwässern keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a Abs. 1 BauO für Wien geltend gemacht werden, weil gemäß lit. e dieser Bestimmung nur der Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, Gegenstand des Nachbarrechtes ist. § 93 BauO für Wien, soweit er Niederschlagswässer betrifft, dient nicht dem Schutz der Nachbarn.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050218.X06Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013