RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1343/33 E 2. Juli 1934 RS 1

Stammrechtssatz

Selbst die erwiesenermaßen unverschuldete Unkenntnis des Gesetzes bildet nur dann einen Schuldausschließungsgrund, wenn der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

*

BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 980

*

E 2.7.1934, 1343/33 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050174.X05

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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