RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0252

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1017;
AVG §10 Abs2;
AVG §10;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon nach dem bürgerlichen Recht (siehe den Verweis in § 10 Abs. 2 AVG) ist Voraussetzung einer gültigen Stellvertretung, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Es genügt nicht, dass er diesem den wirtschaftlichen Erfolg zuwenden will, er hat die Beziehung zum Vertretenen auch klarzustellen. Man spricht vom "Offenlegungsgrundsatz" (Hinweis auf Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I, 200).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050252.X02

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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