Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1017;Rechtssatz
Schon nach dem bürgerlichen Recht (siehe den Verweis in § 10 Abs. 2 AVG) ist Voraussetzung einer gültigen Stellvertretung, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Es genügt nicht, dass er diesem den wirtschaftlichen Erfolg zuwenden will, er hat die Beziehung zum Vertretenen auch klarzustellen. Man spricht vom "Offenlegungsgrundsatz" (Hinweis auf Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I, 200).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050252.X02Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015