RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §5 Abs4 litp;
BauO Wr §82 Abs1;
BauO Wr §82 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Nachbarin wendet sich auch in der Beschwerde gegen die Annahme, der projektierte "Aufbewahrungsraum für Topfpflanzen" sei ein Nebengebäude im Sinne des § 82 Abs. 1 BO.

Dieser Raum befindet sich jenseits der hinteren Baufluchtlinie und in dem nach dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gärtnerisch auszugestaltenden Bereich der Liegenschaft. Nach § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO steht dem Nachbarn bei Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung ein Anspruch auf Freihaltung der diesbezüglichen Grundfläche zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2005/05/0088, und vom 25. April 2002, Zl. 2002/05/0024). Handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Nebengebäude, so wäre dieses Recht der Beschwerdeführerin verletzt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050282.X02

Im RIS seit

27.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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