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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarin wendet sich auch in der Beschwerde gegen die Annahme, der projektierte "Aufbewahrungsraum für Topfpflanzen" sei ein Nebengebäude im Sinne des § 82 Abs. 1 BO.
Dieser Raum befindet sich jenseits der hinteren Baufluchtlinie und in dem nach dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gärtnerisch auszugestaltenden Bereich der Liegenschaft. Nach § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO steht dem Nachbarn bei Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung ein Anspruch auf Freihaltung der diesbezüglichen Grundfläche zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2005/05/0088, und vom 25. April 2002, Zl. 2002/05/0024). Handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Nebengebäude, so wäre dieses Recht der Beschwerdeführerin verletzt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050282.X02Im RIS seit
27.02.2008