RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0297

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Die Bauwerber sind durch Vorlage eines Privatgutachtens dem Gutachten des von der beschwerdeführenden Gemeinde beigezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit diesem Privatgutachten hat sich der von der beschwerdeführenden Gemeinde beigezogene Sachverständige nicht (ausreichend) auseinander gesetzt. Es wäre Aufgabe der Baubehörde zweiter Instanz gewesen, ihren Sachverständigen aufzufordern, sich in seiner Gutachtensergänzung mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und darzulegen, warum die Annahmen des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht richtig sind (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2004, Zl. 2001/03/0077, und vom 4. April 2003, Zl. 2001/06/0112).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseBeweismittel SachverständigenbeweisGutachten ErgänzungGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050297.X13

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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