RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG NÖ 1999 §11;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0085 E 15. Juni 2004 RS 1(hier: Nur erster Satz ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Im Anwendungsbereich des NÖ LStG 1999 hat als Grundsatz zu gelten, dass die strittige Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Straße, die (mangels Einschränkung des Gesetzes) bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen ist, im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht neuerlich hinterfragt werden könnte, was im Übrigen auch der Verfahrensökonomie entspricht (zum früheren NÖ Landesstraßengesetz vgl. die in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Seite 1238 f zu § 11 NÖ LStG 1999 wiedergegebene Judikatur; zur Bedeutung eines straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides nach dem OÖ LStG 1991 für das nachfolgende Enteignungsverfahren siehe beispielsweise das E 18.11.2003, 2001/05/0327, mwN; zum Stmk LStVwG 1964 siehe beispielsweise das E 18.12.2003, 2002/06/0079). Dass der Eigentümer jener Grundstücke, die für die Errichtung der Straße in Anspruch genommen werden sollen, auch nach Inkrafttreten des NÖ LStG 1999 die mangelnde Notwendigkeit der Errichtung der Straße im Bewilligungsverfahren einwenden kann, ergibt sich e contrario aus § 13 Abs. 1 letzter Satz NÖ LStG 1999. Danach dürfen Nachbarn - das gilt nicht für die anderen in § 13 Abs. 1 NÖ LStG 1999 angeführten Parteien - nur die in Abs. 2 dieses Paragraphen erschöpfend festgelegten Rechte geltend machen. Daraus erhellt unzweifelhaft, dass andere Parteien an diese erschöpfende Aufzählung nicht gebunden sind, und dass der Gesetzgeber bisher anerkannte Rechte der Eigentümer in Anspruch genommener Grundstücke nicht beschränken wollte. Die prinzipiell verneinte Berechtigung der Beschwerdeführerin (in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Grundstücken, die für das Straßenbauvorhaben herangezogen werden sollen), die Notwendigkeit des Vorhabens an sich in Frage zu stellen, liefe auch darauf hinaus, das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums zu schmälern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050193.X02

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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