Index
27/02 NotareNorm
AVG;Rechtssatz
So wie für das Verfahren nach den §§ 6, 7 und 9 GEG 1962 sind auch für das auf Grund eines Antrages auf Rückzahlung von Gebühren durchzuführende Verfahren weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1988, Zl. 87/16/0163, sowie vom 8. September 1988, Zl. 88/16/0130, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160187.X02Im RIS seit
09.06.2008Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011