RS Vwgh 2008/1/30 2007/16/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2008
beobachten
merken

Index

27/02 Notare
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG;
BAO;
GEG §6;
GEG §7;
GEG §9;
Prüfungsgeb Rechtsanwälte und Notare 2003 §3 Abs3;

Rechtssatz

So wie für das Verfahren nach den §§ 6, 7 und 9 GEG 1962 sind auch für das auf Grund eines Antrages auf Rückzahlung von Gebühren durchzuführende Verfahren weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1988, Zl. 87/16/0163, sowie vom 8. September 1988, Zl. 88/16/0130, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160187.X02

Im RIS seit

09.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten