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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §239 Abs1;Rechtssatz
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, 2005/16/0141). Zahlungen auf Grund einer rechtswirksamen, wenngleich allenfalls rechtswidrigen Abgabenfestsetzung führen noch nicht von selbst zu einem Guthaben. Dazu bedarf es einer Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160194.X01Im RIS seit
21.02.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013