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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
B-VG Art132;Rechtssatz
Der vom Beschwerdeführer begehrte Bescheid hat ein Verfahren nach § 186a Abs. 1 OÖ LAO abzuschließen. In einem solchen Verfahren beträgt die Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb der Verwaltung nach § 186a iVm § 233 Abs. 2 OÖ LAO ein Jahr. Das Ausmaß dieser Entscheidungsfrist bestimmt auch das Ausmaß der Wartefrist vor Einbringung der Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 27 Abs. 1 letzter Satz VwGG (vgl. den hg. Beschluss vom 8. November 2005, 2003/17/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160195.X02Im RIS seit
09.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008