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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs5;Rechtssatz
Dass die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt, bedeutet, dass das aufgehobene Gesetz auf die Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, abgesehen vom Anlassfall weiterhin anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160186.X01Im RIS seit
26.02.2008Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017