RS Vwgh 2008/1/30 2007/16/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2008
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §33 lita idF 1980/151;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 lit. a ErbStG in der Fassung BGBl. Nr. 151/1980 ist Voraussetzung für die Erstattung der Steuer, dass die Schenkung widerrufen wurde. Die Bestimmung ist dabei nur in jenen Fällen anwendbar, in denen es sich um den Widerruf einer Schenkung im Sinne der §§ 947 ff ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt (vgl. die in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, unter Anm. 9 zu § 33 ErbStG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160186.X02

Im RIS seit

26.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten