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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §33 lita idF 1980/151;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 lit. a ErbStG in der Fassung BGBl. Nr. 151/1980 ist Voraussetzung für die Erstattung der Steuer, dass die Schenkung widerrufen wurde. Die Bestimmung ist dabei nur in jenen Fällen anwendbar, in denen es sich um den Widerruf einer Schenkung im Sinne der §§ 947 ff ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt (vgl. die in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, unter Anm. 9 zu § 33 ErbStG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160186.X02Im RIS seit
26.02.2008Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017