TE Vfgh Beschluss 1986/6/6 B487/85

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Veröffentlicht am 06.06.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; dem Berufungsbegehren voll Rechnung tragender Bescheid; keine Beschwerdelegitimation mangels Beschwer

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Bf. bekämpft eine von J B auf einem Nachbargrundstück angestrebte Baubewilligung.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing (Burgenland) als Aufsichtsbehörde vom 4. Juli 1984 war aufgrund einer vom Bf. gegen den letztinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheid erhobenen Vorstellung der dort angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Neustift bei Güssing aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde verwiesen worden.

Den daraufhin vom Gemeinderat ergangenen Ersatzbescheid, mit welchem in Stattgebung der Berufung des Bf. der (erstinstanzliche) Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben wurde, bekämpfte der Bf. neuerlich mit Vorstellung an die Aufsichtsbehörde. Die Bezirkshauptmannschaft Güssing gab der Vorstellung mit Bescheid vom 31. Mai 1985 keine Folge.

2. Gegen den zuletzt genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31. Mai 1985 richtet sich die vorliegende VfGH-Beschwerde, in welcher der Bf. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und anregt, der VfGH wolle jenen Teil des burgenländischen Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes, LGBl. 44/1970, auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen, mit welchem die Vereinigung der Gemeinden Inzenhof und Neustift/Güssing bestimmt wurde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die bel. Beh. einen Bescheid bestätigt, mit welchem dem Berufungsantrag des Bf. Rechnung getragen und der Berufung vollinhaltlich stattgegeben worden ist. Durch diese - vom angefochtenen Bescheid bestätigte - Entscheidung wurde ein den Bf. belastender Bescheid beseitigt. Der Bf. ist somit nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. zB VfSlg. 9686/1983, 9863/1983) durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B487.1985

Dokumentnummer

JFT_10139394_85B00487_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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