RS Vwgh 2008/1/30 2007/16/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art102;
GEG;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0063 B 27. Mai 1987 RS 1(hier nur erster Satz; Vollzug des GEG 1962 zählt zum Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung)

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentl. Rechts gilt die allgem. Regel, dass der Instanzenzug im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung - wenn bundesgesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - bis zum zuständigen Bundesminister geht (Hinweis E VfGH 20.6.1979, B 265/76, VfSlg 8585). Die Angelegenheiten der Justizverwaltung, zu der die Frage der Ablehnung der Parteistellung durch ein Justizverwaltungsorgan im Verfahren nach den §§ 36 und 40 GSchLG gehört, werden in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt. Der administrative Instanzenzug ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 73 ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, aus denen sowohl die Unterordnung der Gerichte bei Behandlung von Justizverwaltungssachen unter das Bundesministerium für Justiz als auch das Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen den einzelnen Gerichtshöfen entnommen werden kann (Hinweis E 13.3.1958, 432/58, VwSlg 4606 A/1958).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160187.X03

Im RIS seit

09.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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