RS Vwgh 2008/1/31 2007/06/0139

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §62 Abs1;
VermG 1968 §17 Z3 idF 1975/238;
VermG 1968 §20 Abs1 idF 1975/238;
VermG 1968 §39 idF 1975/238;

Rechtssatz

Die im Beschwerdefall verfügte grundstücksweise Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster (§ 15 Abs. 1 Z 1 VermG) erfolgte hier - rechtmäßigerweise - in einem rein amtswegigen Verfahren, ein Antrag der Grundeigentümerin war dazu nicht erforderlich. Gemäß § 20 Abs. 1 VermG ist die Umwandlung (hier) gemäß § 17 Z 3 gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß § 39 mit Bescheid unter der Bedingung zu verfügen, dass der Plan im Grundbuch durchgeführt wird (diese Bedingung erfolgte und wurde erfüllt). Bedenkt man die Verzahnung des § 20 Abs. 1 und des § 17 Z 3 VermG, ist aus der Anordnung des Gesetzes, dass die Umwandlung "gemeinsam" mit der Bescheinigung zu erfolgen habe, abzuleiten, dass dies in einem gemeinsamen Bescheid zu ergehen hat, daher auch in einem solchen Fall der Teil des Bescheides, mit dem die Umwandlung verfügt wird, rechtswirksam dem Planverfasser mit Wirkung für den betreffenden auftraggebenden Liegenschaftseigentümer zugestellt werden kann (was im Übrigen verfahrensökonomisch ist). Etwas anderes mag für den Fall gelten, dass gegenüber der Behörde eine Zustellung zu Handen des Planverfassers ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre, ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor (und wird auch nicht behauptet).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060139.X03

Im RIS seit

04.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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