RS Vwgh 2008/1/31 2007/06/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/06/0151

Rechtssatz

Über die Parteistellung der Nachbarn ist (im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides) nicht förmlich entschieden worden. Ein solcher feststellender Ausspruch, wie er angestrebt wird, ist zwar nicht von vornherein (generell) unzulässig; ein Feststellungsbescheid ist aber ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf, der jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 37 ff zu § 56 AVG wiedergegebene hg. Judikatur); das ist hier im konkreten Verwaltungsverfahren (Baubewilligungsverfahren) der Fall.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060144.X01

Im RIS seit

11.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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