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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/06/0151Rechtssatz
Über die Parteistellung der Nachbarn ist (im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides) nicht förmlich entschieden worden. Ein solcher feststellender Ausspruch, wie er angestrebt wird, ist zwar nicht von vornherein (generell) unzulässig; ein Feststellungsbescheid ist aber ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf, der jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 37 ff zu § 56 AVG wiedergegebene hg. Judikatur); das ist hier im konkreten Verwaltungsverfahren (Baubewilligungsverfahren) der Fall.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060144.X01Im RIS seit
11.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013