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L82000 BauordnungNorm
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus dem BundesstraßenG 1921 kann nicht abgeleitet werden, dass die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen (die in keinerlei Zusammenhang mit dem Straßenköper für eine Bundesstraße stehen) auf Grundstücken, die den Zwecken einer Bundesstraße mittelbar dienen (wie sie nunmehr in § 3 BStG 1971 als Bestandteile der Bundesstraße aufgezählt sind), allein dem Kompetenztatbestand für Bundesstraßen unterliegen sollte. So sah § 24 dieses Gesetzes vor, dass bauliche Anlagen, wie Vorbauten, Freitreppen, Geschäftsportale, Luftschächte, Kellereinwurfsöffnungen, die über die Straßenfluchtlinie vorspringen, auf Grundstücken entlang einer Bundesstraße der Bewilligung der Bundesstraßenverwaltung bedurften, selbst wenn deren Herstellung nach der Bauordnung nur mit Genehmigung der Baubehörde erfolgen durfte. Der Bundesstraßengesetzgeber brachte damit in dieser Bestimmung vielmehr zum Ausdruck, dass er die baurechtliche Kompetenz betreffend die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen auf Grundstücken, die nahe einer Bundesstraße gelegen sind, nicht in Anspruch nahm, sondern akzeptierte.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060197.X02Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013