RS Vwgh 2008/1/31 2007/06/0197

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;
BauRallg;
BStG 1921 §24;
BStG 1971 §3;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem BundesstraßenG 1921 kann nicht abgeleitet werden, dass die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen (die in keinerlei Zusammenhang mit dem Straßenköper für eine Bundesstraße stehen) auf Grundstücken, die den Zwecken einer Bundesstraße mittelbar dienen (wie sie nunmehr in § 3 BStG 1971 als Bestandteile der Bundesstraße aufgezählt sind), allein dem Kompetenztatbestand für Bundesstraßen unterliegen sollte. So sah § 24 dieses Gesetzes vor, dass bauliche Anlagen, wie Vorbauten, Freitreppen, Geschäftsportale, Luftschächte, Kellereinwurfsöffnungen, die über die Straßenfluchtlinie vorspringen, auf Grundstücken entlang einer Bundesstraße der Bewilligung der Bundesstraßenverwaltung bedurften, selbst wenn deren Herstellung nach der Bauordnung nur mit Genehmigung der Baubehörde erfolgen durfte. Der Bundesstraßengesetzgeber brachte damit in dieser Bestimmung vielmehr zum Ausdruck, dass er die baurechtliche Kompetenz betreffend die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen auf Grundstücken, die nahe einer Bundesstraße gelegen sind, nicht in Anspruch nahm, sondern akzeptierte.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060197.X02

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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