RS Vwgh 2008/1/31 2007/06/0297

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §5;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kommt dem Nachbarn zur Frage des Vorliegens einer geeigneten Zufahrt (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/06/0026) wie auch der Bauplatzeignung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1999, Zl. 98/06/0206) im Sinne des § 5 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass mit einer weiteren Zufahrt, die ermöglicht werde, weitere Immissionen einhergingen, also mit der Frage der Zufahrt bzw. der Verweigerung derselben immer auch die Frage des Immissionsschutzes verbunden sei.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060297.X01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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