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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kommt dem Nachbarn zur Frage des Vorliegens einer geeigneten Zufahrt (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/06/0026) wie auch der Bauplatzeignung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1999, Zl. 98/06/0206) im Sinne des § 5 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass mit einer weiteren Zufahrt, die ermöglicht werde, weitere Immissionen einhergingen, also mit der Frage der Zufahrt bzw. der Verweigerung derselben immer auch die Frage des Immissionsschutzes verbunden sei.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060297.X01Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009