RS Vwgh 2008/1/31 2007/06/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Die am letzten Tag der Berufungsfrist zur Post gegebene Berufung muss, um rechtzeitig zu sein, an die richtige Stelle adressiert sein, weshalb der Adressierung eine zentrale Bedeutung zukommt und daher bei der Kontrolle des Schriftsatzes bei seiner Unterfertigung durch den Rechtsanwalt eine ganz besondere Kontrolle geboten ist. (Hier: An dieser mangelte es, zumal das Heraussuchen einer Behörde - und nicht bloß ihrer Anschrift - aus einem Computerverzeichnis bei ähnlichen Behördenbezeichnungen fehleranfällig ist. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ist daher nicht rechtswidrig (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2007, Zl. 2007/08/0090, vom 20. Jänner 2000, Zl. 98/06/0108, mwN, oder auch vom 19. September 1999, Zl. 99/06/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060330.X01

Im RIS seit

06.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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